Junge starb in einem Supermarkt – Betreiber verurteilt

Quelle: Berliner Morgenpost, Hamburger Abendblatt aus 09/2016 und Elektropraktiker.

Kasse Lebensmittelmarkt

Ein Junge war in einem Supermarkt zusammengebrochen und später gestorben. Laut Gutachten floss im Bereich der Kasse Strom.

Im Mai 2016 befand sich ein vierjähriger Junge mit seinem Vater beim Einkaufen in einem Hamburger Supermarkt. Der Vater legte die Waren auf das Band und der Junge wollte ihm helfen. Dabei fasste er an eine Stange, welche als Abgrenzung diente. Plötzlich brach das Kind an der Kasse zusammen und verstarb einen Tag darauf im Krankenhaus.

Die Mordkommission schaltete sich ein. Der Verdacht bestand, dass der Junge durch einen elektrischen Schlag gestorben war. Die Ermittlungen ergaben, dass ein LED-Trafo falsch angeschlossen wurde, sodass spannungsführende Teile des Trafos den Strom an ein Warenregal weiterleiteten. Dieses stand wiederum mit dem Metallgitter in Verbindung.

Nun würde man denken, dass die ausführende Elektrofirma verurteilt wurde. Dem ist nicht so. Mit dem Urteil AG Hamburg-Harburg, Az. 619 Ds 203/17 wurden die beiden Geschäftsführer des Supermarktes verurteilt. Die Urteilsbegründung erfolgte mit dem Vorwurf der „Unterlassung“, da die Geschäftsführer als Laien die fehlerhafte Installation bemerken und das Problem sofort beseitigen/abschalten hätten müssen. Zusätzlich lagen noch weitere erhebliche Mängel an der Elektroinstallation vor, wo man hätte tätig werden müssen. Die Elektrofirma wurde nach bisherigem Kenntnisstand nicht herangezogen.

Dieser Vorfall zeigt klar und deutlich auf, dass gemäß der Betriebssicherheitsverordnung der Betreiber immer in der Haftung steht. Einfach nur eine Fachfirma zu beauftragen, ohne sich von deren Qualifikationen zu überzeugen und die Ausführungen zu kontrollieren, schützt nicht vor der späteren Haftung.

In der Gaswarnbranche ist es noch viel komplexer. Hier liegen die Fehler- und Haftungsmöglichkeiten nicht nur in der Ausführung, sondern auch in der Planung und Wartung. Da es nicht ausreicht, eine Fachfirma zu beauftragen, empfiehlt es sich regelmäßig unabhängige Fachkundige heranzuziehen. So lassen sich Ausführungen, Auslegungen und Aussagen der Fachfirmen unabhängig prüfen. Nur so lässt sich das Haftungsrisiko für einen Betreiber in der Gaswarnbranche reduzieren.

Generell gibt es im Bereich mit Gaswarnanlagen folgende Arbeitgeber-Haftungs-Punkte:

Gaswarnanlage-Haftung-Arbeitgeber
Haftung – Gaswarnanlage
  • Haftung für die Planung bzw. Auslegung einer Gaswarnanlage durch einen NICHT Fachkundigen.
  • Haftung durch Schulung der Mitarbeiter durch ungeeignete Dozenten bzw. Schulungsinhalte.
  • Haftung durch die Wartung einer beauftragten Firma, ohne entsprechend Qualifikation.
  • Haftung für die Systemkontrolle und Instandsetzung durch eine beauftragte Firma deren Mitarbeiter keine „befähigte Person“, inklusive Schulungen beim Hersteller für die jeweiligen Produkte, sind.
  • Haftung durch unvollständige und unzureichende Dokumentation, auch von Fremdfirmen.
  • Usw.

Hilfestellung zur Reduzierung der Haftung:

  • Beauftragen Sie mit der Auslegung einer Gaswarnanlage nur Fachkundige.
  • Wenn Sie einen Hersteller oder Händler mit der Auslegung beauftragen, dann lassen Sie sich die Auslegung und Positionierung der Messstellen in einer „Sicherheitsakte“ entsprechend protokollieren und schriftlich geben, nebst dem Nachweis einer Planungshaftpflichtversicherung (eine Herstellerhaftpflicht deckt diese Schäden nicht ab).
  • Lassen Sie Ihre Mitarbeiter nur von Dozenten aus der Gaswarnbranche schulen.
  • Beauftragen Sie für die Wartung Ihrer Gaswarnanlage den Hersteller.
  • Beauftragen Sie niemals eine Firma, welche damit wirbt alle oder die meisten Gaswarnanlagen warten zu können. Absolut unseriös diese Aussage.
  • Prüfen Sie die Servicebelege auf Vollständigkeit gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherer DGUV 213-056/057. Die Mehrheit der Serviceberichte ist unvollständig.
  • Usw.

Denken Sie immer daran: Der Arbeitgeber bzw. Betreiber steht vollständig in der Haftung und eine Beauftragung von Fremdfirmen entbindet davon nicht. Deshalb wählen Sie mit Bedacht und sparen Sie nicht an der falschen Stelle.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:



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