Wir haben eine Gaswarnanlage, was ist zu beachten?
Sie haben teilweise seit vielen Jahren oder Jahrzehnten eine Gaswarnanlage und fragen sich nun, was Sie dazu beachten sollten?
In jedem Fall ist es schon einmal gut, dass Sie sich dafür interessieren. Grundsätzlich sollten Sie wissen und bedenken, dass Sie für Gaswarnanlagen gegen Bestandsschutz haben. Dies bedeutet, was zum Zeitpunkt der Installation galt kann heute ganz anders sein und Ihre Gaswarnanlage und auch Ihre Abläufe dazu, sollten an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Es ist also nicht möglich, der Meinung zu sein, weil Sie schon seit Jahren und manchmal Jahrzehnten, eine Gaswarnanlage so nutzen, dass dies heute so noch zulässig ist.
Viele beachten dies nicht und bekommen dies dann im Zuge eines Unfalls im Detail erklärt. Dies gilt es zu vermeiden und Ihre Haftung zu reduzieren.
Wartung
Einer der wichtigsten Punkte bei bestehenden Gaswarnanlagen ist die regelmäßige Wartung. Und damit ist nicht eine jährliche Wartung gemeint, denn dies wäre dann eine Systemkontrolle.
Sollten Sie noch einen Wartungszyklus länger als 4 Monate praktizieren, dann wäre es dringend erforderlich, Ihrer Gegebenheiten, Abläufe und Gaswarnanlage auf Aktualität überprüfen zu lassen.
Unterlagenkontrolle
Der zweite wichtige Punkt ist die Kontrolle aller Unterlagen. Dies wird von den Berufsgenossenschaften und Deutschen Unfallversicherern alle drei Jahre gefordert. Und um zu wissen, worauf es ankommt, ist dazu ein entsprechende „Befähigung“ erforderlich.
Eine Unterlagenkontrolle sollte nur durch eine entsprechend geschulte Person erfolgen. Ganz wichtig wäre auch, dass es nicht der Gaswarnanlagen-Hersteller oder die Servicefirma der Wartungen durchführt.
Bei der Unterlagenkontrolle geht es nicht alleine darum, die Vollständigkeit aller Unterlagen zu kontrollieren, sondern es geht auch um den Inhalt der Unterlagen.
Nun fragen Sie sich sicherlich:“ Wie der Inhalt? Was habe ich mit dem Inhalt zu tun?“
Sehr viel. Denn Sie haften als Betreiber für den Inhalt. Spätestens nach drei Jahren, wenn Sie den Inhalt kontrolliert haben sollten, sollten Ihnen etwaige Fehler oder Versäumnisse auffallen und diese abgestellt werden. Zum Beispiel fehlende Dokumentation in den Serviceberichten.
„Ja, aber ich muss doch dem Hersteller vertrauen und kann gar nicht beurteilen ob dieser alles richtig macht und dokumentiert.“
Und genau deshalb sollte die Unterlagenkontrolle durch eine geschulte „befähigte Person“ erfolgen. Diese Person sollte fachlich in der Lage sein dies zu erkennen und zu beurteilen.
Wenn diese Person ein Mitarbeiter von Ihnen ist und Sie haben diesen aus Kostengründen auf eine Schulung geschickt, wo man dazu gar nicht geschult wird, dann fällt dies ebenfalls wieder unter Ihre Haftung. Deshalb gibt es auch diverse unzureichende Schulungsangebote, denn wenn diese haften müssten, dann gäbe es kaum noch welche.
Die Person, welche die Unterlagenkontrolle durchführt, sollte also Fehler und Versäumnisse in den Unterlagen erkennen und gegen diese vorgehen bzw. diese abstellen. Dazu gehört auch z. B. einen Hersteller auf diese Versäumnisse hinzuweisen und eine Frist zu Abstellung zu vergeben.
„Aber es ist doch der Hersteller, da muss doch alles korrekt sein.“
Nein, dem ist im Alltag nicht so. Nach unseren Auswertungen sind ca. 80 % der Serviceberichte unvollständig und 50 % davon schwerwiegend. Dies bedeutet, dass alleine in dieser Dokumentation ein hohes Fehlerpotenzial liegt.
Weiterführend sind auch andere Unterlagen wie Produktunterlagen, Inbetriebnahmeprotokolle und Einweisungen oft nicht fehlerfrei dokumentiert oder durchgeführt.
Ein Beispiel dazu:
Es wird eine Wartung durchgeführt. Seit Jahren von der gleichen Firma. So weit alles gut.
Drei Jahre sind vergangen und die Unterlagen hätten geprüft werden müssen. Dies wurde aber nicht gemacht und alles läuft so weiter.
Was nicht aufgefallen ist, dass wichtige Punkte beim Servicebericht nicht dokumentiert wurden. Soweit erst einmal nicht ganz so schlimm, aber die dazugehörenden Tätigkeiten wurden auch nicht durchgeführt. Nun ging es jahrelang gut, aber durch eine Verkettung verschiedener Dinge passiert nun ein Unfall.
Der ganze Unfall wird geprüft. Dazu werden sehr früh alle Unterlagen angefordert und die Serviceberichte dazu direkt zu Beginn. Es stellt sich heraus, dass in der Dokumentation der Serviceberichte verschiedene Dinge fehlen. Nun wird erst einmal geprüft, ob diese fehlenden Dinge etwas mit dem Unfall zu tun haben könnten. Sollte dem so sein, dann wird geprüft, wann die letzte Unterlagenkontrolle stattfand. Lag das Versäumnis zu diesem Zeitpunkt schon vor (sofern eine Unterlagenkontrolle gemacht wurde), so wird die Haftung beim Betreiber liegen, obwohl der Servicetechniker einen unvollständigen Job gemacht hat.
Erkenntnis
Sie sehen, dass Sie sehr schnell für etwas haften, von welchem Sie fest überzeugt waren, dass Sie alles getan haben, um keine Haftung zu haben, bzw. sich keiner Schuld bewusst sind.
Als Betreiber einer Gaswarnanlage sind Sie für den sicheren Betrieb der Gaswarnanlage vollumfänglich verantwortlich. Alles, was Sie extern vergeben oder delegieren, müssen Sie entsprechend kontrollieren und überwachen. Sie sollten nicht blind davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hat. Wenn Sie die entsprechende Fachkunde zu einer Beurteilung dazu nicht besitzen, dann müssen Sie sich extern dieser Fachkunde bedienen.
Dritter Punkt
Dies ist die sogenannte Sicherheitsakte.
In vielen neueren Normen (z. B. EN 378-3 Punkt 4.3 von 2020) wird die für Ex-Bereiche seit 2015 vorgegeben Sicherheitsakte eingefordert.
Mit diesem Begriff meinen die Normen, dass zu jeder Messstelle aufgeführt /dokumentiert wird, warum diese, an welcher Position vorgesehen wurde (auch nachträglich bei alten Anlagen).
Wie erwähnt, für explosive Gase bereits seit 2015 in der EN 60079-29-2 Punkt 8.3.1 aufgeführt und bei toxischen Gasen als Text in der EN 45544-2 Punkt 7.3.2 ebenfalls seit 2015 erwähnt.
Ist dies bei Ihrer Gaswarnanlage vorhanden?
Nein. Warum nicht? Sie wissen, dass Gaswarnanlagen keinen Bestandsschutz haben?
Mit der Sicherheitsakte sollte auch die Auslegung der Gaswarnanlage im Gesamten entsprechend überprüft werden. Auch hier ändern sich Erkenntnisse und Vorgaben, welche es entsprechend anzupassen gilt.
Sollten Sie dies in den letzten drei Jahren nicht vorgenommen haben, dann liegt nun jegliche Haftung einzig und alleine bei Ihnen. Selbst Versicherungen können sich dann „herausreden“.
Was ist das Ziel dieses Beitrages?
Jetzt werden einige denken oder sagen, natürlich die eigene Dienstleistung zu verkaufen.
Ja, natürlich auch. Aber dann würden wir dies hier nicht so genau erklären.
Nein, es geht darum Ihnen Dinge aufzuzeigen, an welche Sie unter Umständen gar nicht denken.
Vieles davon können Sie auch mit eigenen Mitarbeitern lösen und für alles andere gibt es uns.
Tel. 06004 930 110
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