Gaswarnanlage – Explosionsschutzdokument

Wenn ein Explosionsschutzdokument im Raum steht oder schon existiert, dann liegt oftmals eine Ex-Zone vor. Wo dies der Fall ist, dort ist die Gaswarnanlage auch nicht weit entfernt.
Allerdings geht es der Fachkraft für Explosionsschutz genauso, wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit: Das Thema Gaswarntechnik ist mehr oder weniger ein „Beiprodukt“ und nicht die Kernkompetenz.

Aus diesem Grund macht es bei einer Beurteilung und Auslegung immer Sinn eine fachkundige Person hinzuziehen, um das Haftungsthema entsprechend zu reduzieren. Sicherlich sind folgende Passagen dazu bekannt. Ein Auszug der T021/T023 bzw. DGUV 213-056/057 Punkt 7 Seite 12/13 besagt:

“Gaswarneinrichtungen dürfen nur durch Fachkundige nach Abschnitt 13.4 ausgelegt werden.”

Oder DIN EN 60079-29-2 Stand 2015 Punkt 8.3.1:

„Außerdem sollten Sensoren an Stellen platziert werden, die in Abstimmung mit denen die Erfahrung in der Ausbreitung von Gasen haben, denen, die Kenntnis der gesamten Fabrikanlage und der zugehörenden Ausrüstung besitzen, sowie dem Sicherheits- und dem technischen Personal festgelegt werden.“ … “Diese Entscheidungen, die zur Platzierung von Sensoren führen, sollten in einer Sicherheitsakte für die Gaswarnanlage aufgezeichnet werden.“

Da wir keine Fachleute für den Explosionsschutz sind und die Fachleute für Explosionsschutz keine für Gaswarnanlagen, ist es immer unser Ziel, entsprechend zusammen zu arbeiten und einen gemeinsamen Lösungsansatz zu erzielen.

Sollten Sie Fragen dazu haben, dann kontaktieren Sie uns:



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