CO2-Kältemittel
Das Jahr 2020 war im Bereich der Kältemittelüberwachung ein „erneuerungsreiches“ Jahr. Zahlreiche Normen wurden gegen überarbeitete ersetzt und daraus ergibt sich die größte Änderung im Thema „Personenschutz“ seit Beginn der DIN EN 378. Der Beitrag beschäftigt sich mit CO2, wobei dies alle Kältemittel gleichermaßen betrifft.
Im Bereich der Kältemittel-Normen hat sich im Jahr 2020 so einiges verändert.
Besitzen Sie schon die überarbeitete Version der DIN EN 378-3 „Aufstellungsort und Schutz von Personen“?
Oder wie sieht es mit der DIN EN 14624 aus? Diese hat sich bis dato mit mobiler Lecksuche beschäftigt und nun wurde das Thema „stationäre Gasmelder“ mit aufgenommen.
Und was ist mit der neuen Norm DIN EN 50676 „Elektrische Geräte zur Detektion und Konzentrationsmessung von Kältemittelgasen“?
Hinzu kommen unzählige Normen auf welche die drei nun verweisen. Wie zum Beispiele DIN EN 45544 Teil 1-4 oder DIN EN 60079-29, usw. Blicken Sie dabei noch durch, wenn Sie CO2-Kältemittel einsetzen? Ist Ihnen das Haftungsthema bei der Auslegung einer Gaswarnanlage bewusst?
Zusammenfassung
Man kann sagen, dass seit 2020 die CO2-Kältemittelüberwachung von einem ungeregelten Nischenbereich in den offiziellen Arbeitssicherheitsbereich gehoben wurde. Dies bedeutet, dass eine CO2-Kältemittelüberwachung nun gleichgestellt ist mit einer CO2-Überwachung in jeder anderen Branche. Nun kann man sich nicht mehr der „6653-2 Schankanlagen-Norm“ bedienen und Gaswarnanlagen nach dieser auslegen.
Jetzt muss man in Sachen CO2-Kältemittelüberwachung professionell planen und auslegen.
Was ist nun zu beachten?
In der DIN EN 378-3 finden Sie unter 4.3:
„Es muss eine Risikoanalyse auf Grundlage des Sicherheitskonzeptes für die Kälteanlage durchgeführt werden“.
Dies schließt die Gaswarnanlage mit ein, was bedeutet, dass eine Gefährdungsbeurteilung, auch schon ab dem Planungsstadium, erstellt werden muss. Hier werden sich erfahrungsgemäß nun die Kälteanlagenbauer, die Planer und die Auftraggeber den Ball hin und her spielen, da niemand der beteiligten Parteien sich in diesem Stadium damit beschäftigen möchte.
Am Ende des Tages greift dann die Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV), welche den Betreiber zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Diese ist von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erstellen und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss gemäß den Berufsgenossenschaften nahezu jede Firma, intern oder extern, besitzen (§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG sowie DGUV Vorschrift 2).
Soweit der rechtliche Aspekt. In der Realität ist es aber nicht so einfach.
Aber!
So einfach ist es dann auch in der Theorie nicht. In den letzten Jahren gab es immer wieder Vorfälle durch Planungsfehler. Da der Einsatz von Gasen in den verschiedensten Branchen zunimmt und auch die Anforderungen an das Thema Sicherheit steigen, wächst auch der Einsatz von Gaswarnanlagen. Mit diesem Wachstum steigen aber auch die Vorfälle, welche oft ihren Ursprung schon in der Auslegung einer Gaswarnanlage haben.
Bisher hat man sich im Bereich der Kältemittelüberwachung nicht besonders für Merkblätter der Berufsgenossenschaften interessiert, weil man der Meinung war, dass diese nicht für die Kältemittelbranche zutreffend sind. Stand Ende 2020 ist dies definitiv nicht mehr so, zumal es davor auch nicht zutraf.
Wer im Planungsprozess erfüllt dies? Der Aufraggeber, dessen Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Planer, der Kälteanlagenbauer? Sicherlich wird die Mehrheit des genannten Personengruppen nicht „fachkundig“ sein im Sinne der Berufsgenossenschaft.
Und nun?
Dann sollte man sich der „Fachkunde“ extern bedienen. Hier gibt es die Möglichkeit über Gaswarngeräte-Hersteller oder Händler zu gehen, oder man wendet sich an freie fachkundige Spezialisten.
Der Unterschied dürfte darin liegen, welchen Lösungsansatz man verfolgt. Sucht man eine Lösung mit irgendeinem Produkt, dann sind Hersteller und Händler eine Möglichkeit, wobei die Fachkunde natürlich von der einzelnen Person abhängig ist. Als Mitarbeiter eines Herstellers ist man direkt „fachkundig“, was aber sicherlich nicht auf jede Person gleichermaßen zutreffend sein dürfte.
Eine andere Wahl wären auf Gaswarntechnik spezialisierte Berater, welche Ihnen völlig unabhängig bei der Auslegung einer Gaswarnanlage behilflich sein können, ohne dass man Bedenken haben müsste, dass finanzielle Verkaufsinteressen dahinterstehen. Auch ist die Auslegung unter Umständen etwas passender, weil man sich der ganzen Hersteller/Produkte des Marktes bedienen kann und nicht nur auf einen Anbieter zurückgreift.
Die Kälteanlagenbauer…
…sollten auf Grundlagen der überarbeiteten Normen und der damit geänderten Sachlage deren Prozesse überdenken, was die Auslegung, die Inbetriebnahme und die Wartung von Gaswarnanlagen betrifft. Hier gelten jetzt die Vorgaben, wie diese für alle Branchen in Sachen Gaswarnanlagen gültig sind.
Haftung
Mit diesen Änderungen sollten sich alle vertraut machen, welche im Kältemittel-Bereich mit der Planung oder Einsatz von Gaswarnanlagen zu tun haben. Denn bei zukünftigen Vorfällen wird man sicherlich diese neuen DIN EN Normen, sowie der Merkblätter der Berufsgenossenschaften, heranziehen.
Schlussbemerkung
Es gibt natürlich noch zahlreiche Veränderungen, durch die Überarbeitung der Normen wie z.B., dass die Gaswarnanlage eine Störmeldung bei Stromausfall abgeben muss oder Details zu Vor- und Hauptalarm inkl. Alarmschwellen und Messbereiche.
Auf diese gehen wir gerne in einem weiteren Beitrag oder einer entsprechenden Beratung näher ein.
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