Regelwerke & Normen

Wußten Sie schon:

  • Dass gemäß T021/T023 bzw. DGUV 213-056/057 Punkt 7 Seite 12/13, Gaswarneinrichtungen nur durch Fachkundige ausgelegt werden sollen.
    Tip: Planungsbüros sollten die Gaswarnanlage von einem Fachkundigen auslegen lassen.

  • Dass der Betreiber für die Planung bzw. Auslegung einer Gaswarnanlage haftet, wenn diese nicht durch einen Fachkundigen erfolgt ist.
    Tip: Lassen Sie sich die Fachkunde nachweisen.

  • Dass ein Hersteller/Händler, welcher eine Gaswarnanlage für einen Kunden plant, für die Planung haftet und meist für diese Täigkeit auch nicht versichert ist.
    Tip Hersteller/Händler: Sie sollten über eine Planungshaftpflicht-Versicherung verfügen. Zusätzlich stehen Sie dann komplett in der Haftung für die Planung der Gaswarnanlage.
    Tip Betreiber/Kunde: Sie sollten sich nachweisen lassen, dass neben der notwendigen Fachkunde auch eine Planungshaftpflicht-Versicherung vorliegt, da eine reine Herstellerhaftpflicht oder Firmenhaftpflicht-Versicherung dies nicht abdeckt.

  • Dass ein Hersteller/Händler, welcher eine Gaswarnanlage für einen Kunden plant, für die Planung haftet und meist für diese Tätigkeit auch nicht versichert ist?
    Tip: Lassen Sie sich bei der Planung einer Gaswarnanlage von einem Hersteller/Händler schriftlichen geben, dass dieser für die Planung der Gaswarnanlage haftet. Nur dann sind Sie als Betreiber/Kunde nicht mehr in der Haftung. In der Realität sind die Hersteller/Händler nur “beratend” tätig und damit verbleibt die Haftung komplett beim Betreiber/Kunden.

  • Dass gemäß T021/T023 bzw. DGUV 213-056/057 zur Ausführung darüber hinausgehender Instandsetzungsarbeiten eine entsprechende Fachkunde notwendig ist, die zum Beispiel durch eine vom Hersteller des Gaswarngerätes durchgeführte Ausbildung erworben werden kann?
    Tip: “Fachkunde” ist mehr wie “befähigte Person” oder “qualifiziertes Fachpersonal”. Dies sollten Sie prüfen.

  • Dass gemäß T055 die Verwendung nicht funktionsgeprüfter SPS oder PLS für die Sicherheitsfunktion in Kombination mit funktionsgeprüften Transmittern nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

  • Dass wenn eine Instandhaltung durch herstellerfremde Anbieter durchgeführt wird, der Betreiber sich von dessen Fachkunde überzeugen bzw. sich diese nachweisen lassen muss. Die Haftung für die Durchführung einer Wartung/Instandsetzung liegt beim Betreiber.
    Tip: Lassen Sie sich ein Schulungszertifikat des Herstellers Ihrer Gaswarnanlage vorzeigen. Ihr eingesetztes Produkt sollte auf dem Zertifikat/Anhang ersichtlich und das Zertifikat sollte nicht älter als 2 Jahre sein.

  • Dass gemäß DIN EN 378-3 eine Risikoanalyse auf Grundlage des Sicherheitskonzeptes zu erstellen ist.

  • Dass gemäß DIN EN 378 durch einen Alarm gleichzeitig eine befugte Person alarmiert werden muss, die entsprechende Maßnahmen einleitet.

  • Dass gemäß DIN EN 378-3 die Gaswarnanlage hörbar und sichtbar warnen muss und die akustische Warnung 15 dB über dem Grundgeräuschpegel liegen muss. Zusätzlich ist innerhalb und außerhalb des Raums zu warnen.

  • Dass gemäß DIN EN 378-3 mindestens ein Detektor in jedem Maschinenraum bzw. jedem in Frage kommenden Personen- Aufenthaltsbereich und/oder im untersten Raum in Untergeschossen bei Kältemitteln, die schwerer sind als Luft, und an der höchsten Stelle bei Kältemitteln angebracht werden muss, die leichter sind als Luft.

  • Dass gemäß DIN EN 378-3 Detektoren für Sauerstoffmangel nicht für das Anzeigen von Kältemittelleckagen verwendet werden dürfen.

  • Dass gemäß DIN EN 45544-1 im Falle des Ausfalls der Energieversorgung eine Störungsmeldung erfolgen muss.

  • Dass gemäß DIN EN 60079-29-1 der Hauptalarm selbsthaltend ausgeführt sein muss und der Voralarm darf selbstlöschend sein.

  • Dass gemäß DIN EN 60079-2 Gaswarnanlagen so installiert und betrieben werden müssen, dass unbefugte keinen Zugang zu den Bedienelementen haben.

  • Dass gemäß DIN EN 50079-29-2 die Alarmschwelle für Methan nicht unter 5% der UEG, für Propan und Butan nicht unter 10% der UEG und für Benzindämpfe nicht unter 20% der UEG einzustellen sind, um Fehlalarme zu vermeiden.

  • Dass gemäß DIN EN 60079-29-2 Wärmetöner Sensoren nicht für Anwendungen mit hoher Empfindlichkeit (z.B. Messbereiche kleiner als 10% UEG) geeignet sind.

  • Dass gemäß DIN EN 60079-2 die Entscheidung für die Platzierung von Sensoren in einer Sicherheitsakte aufgezeichnet werden muss.

  • Dass gemäß DIN EN 60079-29-2 bei einem Ausfall oder Wartung der Gaswarnanlage die Sicherheit des überwachten Bereiches durch geeignete Maßnahmen aufrechterhalten werden muss.

  • Usw. usw.

Weiterführende Informationen finden Sie auf unseree Seite “Regelwerke“.

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