Unzureichende Serviceberichte in der Gaswarnbranche

Wartungsprotokoll Gaswarnanlage
Servicebericht Gaswarnanlage

Bei der Prüfung von Serviceberichten zur Ausführung von Inbetriebnahmen, Wartungen und Systemkontrollen können wir feststellen, dass grob 75 % der Serviceberichte unvollständig sind.

Viele Anbieter verweisen sogar in deren Wartungsverträgen, Angeboten und auch Serviceberichten auf die Ausführung nach T021 und T023 der Berufsgenossenschaften und Deutschen Unfallversicherer, allerdings setzen eine Vielzahl dies Empfehlungen gar nicht vollständig um.

Man führt also eine Servicetätigkeit auf Basis eines Merkblattes aus und diese ist dann unvollständig ausgeführt? So sieht es bei einigen Anbietern in der Realität aus.

Nun würde man meinen dies betrifft nur kleine oder junge Anbieter, aber dem ist nicht so. Dieses „Manko“ findet man bei großen wie kleinen und bei langjährigen wie neuen Anbietern.

Beispiele dazu:

Gaswarntechnik T021
T021 von 2016

Auszug T021 bzw. DGUV 213-056 Stand 2016, Seite 16 beginnend

9.1.2 Funktionskontrolle

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:
– Sichtkontrolle nach Abschnitt 9.1.1
– Aufgabe von Null- und Prüfgas

• Zur Kontrolle und Bewertung der Messwertanzeige (Kalibrierung) und gegebenenfalls Justierung

• Zur Kontrolle und Bewertung der Ansprechzeit gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers

• Zum Vergleich mit Ergebnissen vorangegangener Funktionskontrollen

Anmerkung: Bei Geräten mit reiner Warnfunktion ohne jegliche Ausgabe des Messwertes wird – wie in Abschnitt 9.2 beschrieben – Prüfgas aufgegeben und die Zeit bis zur Auslösung des Alarms kontrolliert.

– Bei Probenahmesystemen, soweit vorhanden:

• Kontrolle der Einrichtungen zur Messgasförderung und Messgasaufbereitung sowie zugehöriger Überwachungseinrichtungen

• Zusätzliche Aufgabe von Prüfgas an der Messstelle zur Kontrolle und Bewertung der Messwertanzeige und Ansprechzeit

• Kontrolle von Dichtigkeit und Durchflussrate

– Auslösung von gerätespezifischen Testfunktionen für Anzeigeelemente bei laufendem Betrieb, dabei keine

Auslösung von Schaltfunktionen

Gaswarntechnik T023
T023 von 2016

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

– Identifikation der Gaswarneinrichtung (z. B. Anlagenteil, Messstelle)

– Zusammensetzung der verwendeten Prüfgase

– Messwert bei Null- und Prüfgas vor und nach Durchführung einer Kalibrierung/Justierung

– Beurteilung der Ansprechzeiten

– Festgestellte Mängel

– Durchgeführte Arbeiten – Datum und Name

Nun empfehlen wir jedem Betreiber einmal einen Servicebericht zur Gaswarnanlage in die Hand zu nehmen und Schritt für Schritt diese Infos durchzugehen:

-Identifikation der Gaswarneinrichtung (z. B. Anlagenteil, Messstelle)

Dies stellt meist kein Problem dar und ist mehrheitlich korrekt dokumentiert.

-Zusammensetzung der verwendeten Prüfgase

Hier beginnt es schon. Einige dokumentieren gar keine Prüfgase. Andere wiederum gerade so die Gasart und die Dritten gerade so die Gasart und Konzentration.
Aber wie soll darüber im Falle eines Vorkommnisses etwas nachvollzogen werden? Wie sieht es mit der eindeutigen Zylinder Nummer aus, damit man überhaupt etwas von der Gasflasche nachträglich in Erfahrung bringen kann? Von kaum einem Anbieter dokumentiert. Oder was ist mit dem Ablaufdatum? Wer kann belegen, dass nicht abgelaufenes Gas versehentlich verwendet wurde. Oder was ist mit dem Gaskonzentration und Zusammensetzung. Alleine schon das Trenngas kann zu gravierenden Problemen und Unterschieden führen. Aber meistens nicht dokumentiert.
Kurz gesagt: Eine große Fehlerquelle ist das Prüfgas und hier wird viel zu wenig bis gar nichts dokumentiert.

-Messwert bei Null- und Prüfgas vor und nach Durchführung einer Kalibrierung/Justierung

Es folgt der nächste Punkt, welcher bei vielen Anbietern nicht dokumentiert wird. Sehr oft kann man lesen: Messtelle kalibriert, alles in Ordnung, oder so ähnlich. Klasse. Entspricht so voll und ganz der T021 und T023 auf dessen Basis die Wartung durchgeführt wurde (angeblich).
Nur wenige Anbieter machen sich die Mühe für jede Messstelle erst einmal den Ist-Wert in mA oder mV zu dokumentieren. Auf Basis des Wertes dann zu beurteilen, ob eine Kalibrierung erforderlich ist oder nicht und wenn ja, dann diese entsprechend durchzuführen und den Ist-Wert wieder zu dokumentieren. Natürlich unter Einsatz von Nullgas, vor der eigentlichen Kalibrierung und inklusive Dokumentation dazu, dass Nullgas eingesetzt wurde.
Und wer macht dies? Stehen diese Daten auf Ihrem Servicebericht vollständig drauf?
Wenn ja, dann perfekt und Lob an den Anbieter.
Wenn nein, dann sollten Sie dies einfordern, ganz besonders wenn die Wartung nach T021 und T023 durchgeführt wurde, denn dann ist dies ein Mangel.

-Beurteilung der Ansprechzeiten

Dritter Punkt in Folge, welcher nur von sehr wenigen Anbieter kontrolliert und dokumentiert wird. Natürlich prüfen alle Anbieter die sogenannte t90-Zeit. Es wird nur nicht dokumentiert.
Stellen sie sich bei einer Wartung einmal daneben und lassen sich jeden Schritt erklären. Ich vermute eine Beurteilung der Ansprechzeit sieht so aus, dass der Servicetechniker sagt „ja, reagiert schnell genug“. Aber sicherlich ohne dies zu messen und mit Daten zu dokumentieren.
Verschiedene Normen wie z. B. die DIN EN 45544 empfehlen bereits die Dokumentation der Anstiegzeiten t90 und t50 sowie Abklingzeiten t10 und t50. Sollte aus Gründen der späteren Beurteilung in der Bedienunganleitung aufgeführt sein (siehe DIN EN 56644-1 Stand 2015).

-Festgestellte Mängel

Dies klappt bei den meisten Anbietern ausreichend gut. Allerdings haben wir schon oft erlebt, dass es zur Beseitigung des Mangels keinen Beleg mehr gab, also dieser Unterlagentechnisch nie behoben wurde.

-Durchgeführte Arbeiten

Dies wird meist mit einfachen Worten und „Kreuzchen“ mit Textbausteinen von den Anbietern umgesetzt.

-Datum und Name

Auch dies ist bei nahezu allen Serviceberichten vorhanden.

Dies waren jetzt nur die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Deutschen Unfallversicherer für eine Wartung (dort Funktionsprüfung genannt). Aber es gibt auch noch die Systemkontrolle und es gibt auch noch Empfehlungen der Normen und Regelwerke, je nach Anwendung.

Damit sollte deutlich werden, dass im Bereich der Dokumentation, sprich Serviceberichte, noch sehr viel zu verbessern ist und dies bei Merkblättern, welche diese Vorgaben schon seit 2012 so aufführen.

Als Betreiber sollten Sie die Unterlagen zur Gaswarnanlage alle drei Jahre auf Vollständigkeit und Inhalt überprüfen. In diesem Zuge sollten Ihnen diese Mängel und fehlenden Angaben auffallen.
Im Falle eines Vorfalls würden Sie zusammen mit dem Anbieter in eine Erklärungsproblematik kommen, welche man vermeiden könnte. Unabhängig davon, dass der geforderte Inhalt an Daten auch einen großen Sinn macht, um Fehler zu reduzieren. Bei unseren Schulungen widmen wir diesem Problem einen eigenen Abschnitt und stehen Betreibern wie Herstellern gerne für die Prüfung und Anpassung der Unterlagen zur Verfügung.

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