Die Änderungen der T023 von 2023 zu 2016
Bevor wir Ihnen die Änderungen darstellen, möchten wir darauf hinweisen, dass diese Ausführung sich rein auf den Bereich der stationären und festinstallierten Gaswarnanlagen bezieht. Die Kapitel um tragbare und mobile Geräte oder ortsveränderliche Gaswarngeräte wurden hier nicht beurteilt.
Weiterführende Infos finden Sie auch in unserem folgenden Beitrag.
Was hat sich in der neuen Ausgabe der T023 bzw. DGUV 213-057 „Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz“ geändert?
Kurze Antwort: N I C H T S !
Also nichts von wirklichem Interesse.
Wer die Fassung von 2016 gelesen und verstanden hat, der kennt auch die Version 2023.
Eigentlich Schade. Es liegt ein Zeitraum von 7 Jahren zwischen den beiden Ausgaben (deshalb heißt es wohl auch nur “Überarbeitung”).
Was hat sich aber nun geändert?
- Einige Texte wurden hinzugefügt. Teilweise komplett neu und teilweise wurde aus bestehenden Textteilen ein eigener Punkt kreiert.
- Oftmals wurde jedoch nur Wortanpassungen vorgenommen, ähnlich dem folgendem Beispiel:
- Und man hat kleine Fehler behoben bzw. mit der T021 weiter gleich gesetzt wie zum Beispiel dies:
Und dies ist im Grunde schon alles was es an Änderungen gibt. Natürlich gibt es viele kleine Korrekturen, so dass bei uns viele Seiten mit gelben Markierungen versehen sind, allerdings sind es keine wirklichen neuen Empfehlungen.
Zusammengefasst
Falls Sie sich neue Erkenntnisse oder nähere Ausführungen nach nun sieben Jahren erhofft hatten, dann werden Sie enttäuscht sein. Trotz der Tatsache, dass für Betreiber viele Begriffe und Vorgaben seitens der Normen erklärungsbedürftig sind, wie z. B. der Begriff Sicherheitsakte, wurde jedoch auf keinen dieser in den Normen aufgeführten Anforderungen weiter eingegangen.
Es handelt sich somit eigentlich nicht um eine “Überarbeitung”, sondern um eine “Begriffs- und Textkorrektur”, für welche man ganze sieben Jahre benötigt hat.
Wenn man draußen “im Feld” bei den Projekten und Betreibern ist, dann würde auffallen welche Fragen und Klärungsbedarf vorliegt. Diesem könnte man sich dann gezielt annehmen und so die bestehenden Empfehlungen weiter voranbringen. Leider scheint dies Wunschdenken und fernab der vorliegenden Realität zu sein. Aber vielleicht benötigt die Projektgruppe MEWAGG auch einmal eine “Überarbeitung”.
Was der Projektgruppe MEWAGG aber ganz wicht ist
Aber ganz wichtig ist die in nahezu jedem Kapitel aufzuführenden Verweise auf die Befragung von „Spezialisten“.
Es naht der Tag, an welchem einmal jemand dagegen Klage einreichen wird, denn ein Spezialist ist man nicht, weil man von einer Berufsgenossenschaft oder Projektgruppe als solches aufgeführt wird. Auch wäre zu klären inwieweit jeder, als „Spezialist“ aufgeführte Persönlichkeit auch tatsächlich diesem entspricht. Dies würde jedoch eine genaue Definition des Begriffs erforderlich machen.
Daran lässt sich aber schon andeutungsweise erkennen, dass „Seriös“ anders aussieht, denn dies benachteiligt Spezialisten, welche nicht im Dienste der Berufsgenossenschaften stehen und sollte nicht das Ziel einer Berufsgenossenschaft und Deutschen Unfallversicherer sein.
Aber
Es wäre uns möglich an einem aktuellen Projektbeispiel nachvollzieh- und belegbar darzustellen wie “Fachkompetent” die aufgeführten Spezialisten im Gaswarn-Alltag sind. Dieses Beispiel ist so deutlich, dass es jeder Laie nachvollziehen kann, was absolut nicht für die Auflistung spricht.
Unsere Empfehlung dazu lautet: Seien Sie vorsichtig bei dieser Auflistung von “Spezialisten”, den Theorie und Praxis ist ein großes Unterschied.
Deshalb bleibt festzustellen
Möchten Sie Beurteilungen nach dem tagesaktuellen Stand der Normen und Regelwerke, dann stehen wir Ihnen gerne dafür zur Verfügung.
Tel. 06004 79297 0
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