T021 oder DGUV 213-056 und T023 oder DGUV 213-057
Hier ein paar Antworten auf gängige Fragen zu dem Thema T021 und T023:
Für was sind diese beiden Veröffentlichungen gut?
Die beiden sogenannten Informationsblätter der Berufsgenossenschaften BG RCI sind eine sogenannte „Präventionsmaßnahme“ der Berufsgenossenschaften.
Dabei dienen die T 021 und T 023 als Informationshefte und Handlungshilfe in Fragen rund um das Thema Gaswarntechnik.
Dabei werden sowohl die tragbaren und mobilen Gaswarngeräte behandelt, wie auch stationäre und festinstallierte Gaswarnanlagen.
Was ist der Unterschied zwischen den beiden T021 und T023?
Der Unterschied liegt darin, dass sich die T 021 mit der Thematik von toxischen Gasen und Sauerstoff-Überwachung beschäftigt und die T 023 mit brennbaren Gasen und dem Explosionsschutz. Da aber auch toxische Gase explosiv sein können z. B. Ammoniak, oder einfach nur in Ex-Zonen eingesetzt werden können, so kann es vorkommen, dass beide Merkblätter angewendet werden sollten.
Gibt es große Unterschiede zwischen den beiden Merkblättern?
Nein. Da es vorkommen kann, dass beide Hefte Anwendung finden, wurden diese auch sehr einheitlich aufgebaut. Sehr viele Teile sind identisch gehalten und Abweichung wie z. B. beim Wartungszyklus, wurden in den letzten Ausgaben einheitlich ausgeführt.
Sind die Ausführungen der T021 und T023 rechtsverbindlich?
Zitat: „Die Inhalte der Merkblätter T 021 und T 023 geben den Stand der Technik wieder, sind jedoch keine verbindlichen Rechtsnormen. Sie gelten als wichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird. Der Nachweis ist in der Gefährdungsbeurteilung zu führen.
Die Merkblätter gelten für alle bei den Unfallversicherungsträgern der DGUV versicherten Betriebe.“
Wer verfasst die Informationsblätter bzw. Merkblätter T021 und T023?
Diese werden durch die Projektgruppe „Mess- und Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen (MEWAGG)“ erstellt.
Zitat: „Dazu gehören Vertreter von Herstellern, Unternehmern, Prüfstellen und weitere Spezialisten/Spezialistinnen. Sie befassen sich mit Fragen im Zusammenhang von Einsatz und Betrieb der Gaswarneinrichtungen im Bereich des Explosionsschutzes und der Überwachung toxischer Gase und Dämpfe. Unter anderem gehören zu den Aufgaben die Erstellung und Pflege der Merkblätter T 021, T 023 und T 055, die Betreuung der Liste funktionsgeprüfter Geräte und die Beratung von Anwendern und anderen Gremien. MEWAGG arbeitet eng mit dem für Gaswarntechnik zuständigen Normungsgremium zusammen, so dass auch jederzeit die aktuellen Bauartanforderungen an die Geräte berücksichtigt werden.“
Wer ist in diesem Ausschuss vertreten?
Hier kann man ganz klar feststellen, dass die Mehrheit Hersteller oder große Firmen sind, welche ein Interesse daran haben die Vorgaben in die richtige Richtung zu „leiten“.
Als Hersteller sind hier vertreten:
- Alf-Christian Achilles, Prozesstechnik-Hersteller SCMA Prozesstechnik GmbH/Egling
- Ingmar Boening, Gaswarngeräte-Hersteller MSA/Berlin
- Marcus Oertel, Gaswarngeräte-Hersteller Dräger/Lübeck
- Jörg Hübner, Gaswarngeräte-Hersteller GfG/Dortmund
- Siegfried Räcke, Gaswarngeräte-Hersteller Sewerin/Gütersloh
- Dr. Michael Unruh, Gaswarngeräte-Hersteller ExTox/Unna
Eine aktuelle Liste finden Sie jeweils hier.
Von großen Firmen sind vertreten:
- Dr. Michael Theuer, BASF/Ludwigshafen
- Matthias Lenhard, Merck/Darmstadt
Eine aktuelle Liste finden Sie jeweils hier.
Von Prüfstellen sind vertreten:
- Steffen Kruse, TÜV Rheinland Industrie Service
- Dr. Mario Marpe, DEKRA Testing & Certification
Eine aktuelle Liste finden Sie jeweils hier.
Und mit weiteren „Spezialisten“ sind vertreten:
- Roland Knopp, BG Holz und Metall ???, Hannover
- Hans-Peter Maurischat, SGG/Laufen
- Björn Poga, BG RCI/Heidelberg
- Uwe Breitenbach, Brebac Ingenieure/Gründau
- Hans-Joachim Pielot, Gaswarngeräte-Händler GfU/Potsdam
- Andre Reidelbach, T.O.M. technologies GmbH vorher Bilfinger
Eine aktuelle Liste finden Sie jeweils hier.
Sie sehen, wenn Sie nun die Hersteller und großen Konzerne, sowie Berufsgenossenschaften herausnehmen, dann bleibt nicht viel an „unabhängigen Spezialisten“ übrig.
Ist dies so sinnvoll und unabhängig? Was meinen Sie dazu?
Generationswechsel
Auch scheint das Thema Generationswechsel in der Projektgruppe schwierig zu sein, da zahlreiche Mitglieder das Rentenalter erreicht oder überschritten haben und immer noch an ihrem „Stamm-Platz“ in der Projektgruppe „festhalten“. Auch ein Ausscheiden aus den dazu gehörenden Firmen/Arbeitgebern, ändert an der Mitwirkung in dem Ausschuss relativ wenig.
Wiederum interessant ist auch, dass diese Mitwirkung anscheinend auf Lebenszeit „vererbt“ wird, egal wo und für wen man gerade tätig ist. Dazu gibt es diverse Beispiele, wo im MEWAGG-Ausschuss Mitwirkende nach dem Verlassen des Arbeitgebers weiterhin einen festen Sitz in diesem Gremium Inne haben, zum Teil aber nur noch bedingt Berührungspunkte mit der Gaswarntechnik besitzen.
Oder eine Perosn scheidet bei eine Arbeitgeber aus, für welchen der Mitarbeiter dort tätig war, dann geht der Mitrabeiter zu einem neuen Arbeitgeber (oder Selbständigkeit) und ist weiterhin Mitglied im MEWAGG-Ausschuss. Zusätzlich besetzt auch der ursprüngliche Arbeitgeber die Stelle neu inkl. Platz im MEWAGG-Ausschuss.
Nein, kein Witz, absolute irrsinnige Realität. Absolut seriöser und nachvollziehbarer Ablauf.
So kommt es, dass mancher Hersteller sogar mit zwei Plätze in dem Ausschuss vertreten ist, wenn dieser z. B. einen Mitarbeiter „eingekauft“ hat, welcher bereits von seinem vorherigen Arbeitgeber einen Sitz dort Inne hatte.
Läuft.
Verbesserungsvorschlag 1
Jeder der für seinen Arbeitgeber in diesem Ausschuss verteten ist, verläßt diesen auch wieder, wenn der Arbeitgeber verlassen/gewechselt wird oder sich Selbständig macht.
Dies wäre fair gegenüber allen anderen und würde auch mehr Seriösität darstellen.
Bei Personen welche auf Basis ihrer Person (Arbeitgeber dann auch nicht aufgeführt) im Ausschuss vertreten sind, sieht dies natürlich anders aus. Von diesem „sinnvollen“ Experten, besitzt der Ausschuss jedoch nur wenige.
Die vielen „Gast-Mitglieder“

Das MEWAGG-Gremium besitzt mehr „Gast-Mitglieder“ wie „Stamm-Mitglieder“. Bedeutet bei den regelmäßigen Treffen stehen durchaus bis zu 50, Personen auf der Einladungsliste.
Für was soll dies gut sein?
Der MEWAGG-Ausschuss bedarf dringend eines von Außen nachvollziehbaren Mitglieder-Konzeptes. Man sollte aufhören nur aus falschen Imagegründen dieses ganze „Konstrukt“ so weiter fortzuführen. Aktuell kommt nicht wirklich etwas positives dabei heraus.
Es hat sich etabliert nicht aus fachlichen Gründen, sondern aus Imagegründen in diesem Ausschuss dabei zu sein (mitzuwirken wäre das falsche Wort). Diese Aussage betrifft schwerpunktmäßig die „Gast-Mitglieder“.
Das langsame Vorankommen dieses Ausschusses kann zum Teil auch an der Größe liegen. Je größer der Ausschuss (inkl. Gästen), umso mehr Meinungen, welche ein „Vorankommen“ schwierig gestalten.
Verbesserungsvorschlag 2
Es fehlt an genauen Kriterien an die Mitgliederzusammenstellung und Abschaffung der „Gast-Mitglieder“.
Auf Basis der aktuellen Auflistung wäre es sinnvoll max. 10 Mitglieder von Herstellern und großen Händlern zuzulassen.
Weiterhin bis zu 10 Mitgliedern von Großkonzernen, welche eigene Abteilungen für Gaswarntechnik besitzen.
Dann noch 5 Prüfstellen-Spezialisten.
Und bis zu 10 weitere Spezialisten, welche beruflich auch täglich mit Gaswarntechnik arbeiten sollten. Keine Image-Mitglieder.
Das wären dann 35 Mitglieder maximal. Keine Gast-Mitglieder. Neue Mitglieder erst nach einer Probezeit, wo man beurteilt ob diese sich auch aktiv in den MEWAGG-Ausschuss einbringen und nicht nur stille Zuhörer sind.
Wechsel dieser Zusammenstellung nur einmal im Jahr, um arbeiten zu können.
Wie Praxisnah und Modern sind die Handlungshilfen?
Anhand der erwähnten Tatsache, dass:
- Mitglieder über 60, oder schon Rentner sind;
- Usprünglicher Arbeitgeber verlassen wurde;
- Nicht täglich etwas mit Gaswarntechnik zu tun haben;
- Geschäftsführer, mit vielen Angestellten sind;
- usw.
könnte man spekulativ vermuten, dass der regelmäßig Kontakt zum Kunden und die regelmäßige Begehung vor Ort bei diesen Personen nicht mehr gegeben ist.
Dies wirft die Frage auf, wie realitätsnah die Handlungsempfehlungen sind?
Dies lässt sich sehr gut durch viele offene Fragen „untermauern“ wie bereits in unserem Beitrag veröffentlicht.
Auch stellt man sich die Frage, warum so viele ältere Herren so an diesem „Posten“ festhalten?
Geht es hier im Prestige? Ego? Oder was auch immer?
Um die praxisnahe Handlungshilfe geht es anscheinend nicht.
Mitwirkung

Bevor Spekulationen aufgestellt werden, an dieser Stelle einmal schriftlich:
Nein wir haben kein Interesse an der Mitwirkung im MEWAGG-Ausschuss.
Warum? Weil dies für uns keinen Sinn ergeben würde.
Wir beurteilen tagesaktuell alle Normen hinsichtlich der stationären Gaswarntechnik und geben dazu Handlungsempfehlungen an unsere Auftraggeber.
Somit würden wir die gleiche Tätigkeit kostenlos für den MEWAGG-Ausschuss erbringen. Welchen Sinn und Mehrwert sollte dies für uns ergeben.
Uns interessiert ausschließlich eine Mitwrkung bei den entsprechenden Normen-Ausschüssen, da hier der Ursprung unserer späteren Beurteilungen liegt und wir damit mehr über den eigentlichen „Denkansatz“ der Normen wissen würden.
Warum verzögerte sich die Veröffentlichung der Überarbeitung derartig?
Sicherlich nicht weil es dem Ausschuss um die „Handlungshilfe“ geht.
Hier spielen diverse andere Gründe eine Rolle.
Ein Grund dafür ist bei der Version von 2023, dass man die englische Übersetzung zeitgleich mit veröffentlichen wollte. Nun hat man jedoch so lange die Veröffentlichung hinausgezögert und die englische Fassung ist nicht mit erschienen.
Warum also das Ganze?
In der verstrichenen Zeit hätten sich schon die überarbeiteten Handlungshilfen etablieren können. Nun erschienen diese mit einem redaktionell veralteten Stand.
Und es geht hier wirklich um die „Handlungshilfen“ und die „Sicherheit“?

Was hat es mit den Bezeichnung DGUV 213-056 und 057 auf sich?
Begonnen hat die Projektgruppe ursprünglich einmal für die chemische Industrie, um hier Leitfäden und Handlungshilfen für den täglichen Umgang mit Gaswarngeräten zu schaffen.
Da Gaswarngeräte in nahezu allen Branchen auftreten, jedoch andere Berufsgenossenschaften keine solche Projektgruppe besitzen, hat man sich dieser Informationsheften bzw. Merkblättern angeschlossen.
So etablierten sich die Merklätter T021 und T023 als Branchen übergreifende Handlungshilfe in Sachen Gaswarntechnik für alle Berufsgenossenschaften in Deutschland.
Da nun auch die Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherer entsprechende Handlungshilfen erteilen möchten, hat man sich entschlossen hierbei keine eigenen Wege zu gehen, sondern auf die Expertise der Projektgruppe MEWAGG zurück zu greifen und diese auch entsprechend zu veröffentlichen.
Da alle Werke der DGUV entsprechend eine andere Bezeichnung haben, wurde die DGUV 213-056 und 057 kreiert, welche original die T021 und T023 der BG RCI darstellen.
Dies untermauert aber nochmals die Gültigkeit und Wichtigkeit dieser beiden Merkblätter in Sachen Gaswarntechnik, verfasst unter anderem von zahlreichen Herstellern der Geräte.
Wie kommt der Inhalt zu diesen Informationsblättern oder Merkblättern zustande?
Der Inhalt beruht zum größten Teil auf aktuellen Normen. Dies bedeutet, es gibt zahlreiche Normen und Regelwerke, welche sich vollständig oder zu kleinen Teilen mit der Gaswarntechnik beschäftigen.
Vieles in den Normen ist oftmals so verfasst, dass man es als Laie schlecht verstehen kann.
Daraus ergab sich, dass die Projektgruppe diese Normteile aufgegriffen und sozusagen „übersetzt“ hat, in eine praxistaugliche Handlungshilfe.
Teile, welche durch Normen oder Regelwerke nicht ausreichend abgedeckt waren, wie z. B. die Wartungszyklen, hat man dann mit den Empfehlungen der Projektgruppe versehen.
Und so sind die beiden Merkblätter über die Jahrzehnte „gewachsen“.
Wie aktuell ist der Inhalt der Handlungsempfehlungen?
Dies kommt natürlich immer drauf an zu welchem Zeittpunkt Sie diese zurate ziehen.
Aktuell ist der Stand von Oktober 2023, welcher im Dezember 2023 veröffentlicht wurde. Der redatktionelle Teil ist allerdings bereits 1-2 Jahre älter, da man sich mit der Veröffentlichung viel Zeit gelassen hat. Dies bedeutet, dass neu oder überarbeitet erschienen Normen seit ca. 2021 in der Ausgabe von 10/2023 nicht mehr berücksichtigt sind.
Würden Sie dies zum Erscheinungszeitpunkt als „aktuell“ bezeichnen? Dies möge jeder für sich entscheiden.
Generell liegt der Zyklus bei den letzten vier Ausgaben jeweils bei 7 Jahren, also 2002, 2009, 2016 und 2023.
Die nächste Überarbeitung wäre dann 2030 zu erwarten, wenn es nach diesem Schema weiter geht.
Und wenn sich in der Zwischenzeit schon etwas Wichtiges geändert hat?
Dann ist dies Sache des Betreibers. Als Betreiber und Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet sich entsprechend zu informieren. Sich „blind“ auf Handlungsempfehlungen mit dem Stand vor vielen Jahren zu verlassen, wird im Falle eines Falles ein Erklärungsproblem ergeben.
Es macht somit Sinn sich selber über aktuelle Vorgaben und Notwendigkeiten in Sachen Gaswarntechnik zu informieren. Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, dann empfehlen wir Ihnen entsprechende Fachleute, welche Sie dabei unterstützen.
Wir zum Beispiel arbeiten mit allen Normen, welche sich mit Gaswarntechnik beschäftigen und haben immer die aktuellsten Normen dazu vorliegen. Damit entsprechen unsere Ausführungen, Empfehlungen und Aussagen immer den aktuellen Normen und Regelwerken und sind nicht über Jahre veraltet.
Dies erhöht die Sicherheit und eventuelle Investitionen in die Zukunft.
Was hat es mit der T055 auf sich?
Die T055 ist etwas ähnliches wie unser Beitrag an dieser Stelle, natürlich mehr in das Thema Gaswarntechnik führend, und stellt eine Informationsquelle dar, welche Fragen aus der T021 und T023 versucht zu beantworten.
Wenn es die T021 und T023 gibt, warum sollte man Ihre Dienste in Anspruch nehmen?
Dafür gibt es mehrere Argumente.
Zum einen, weil die Merkblätter immer etwas „veraltet“ sind. Aktuell ist der Stand von 2023 und es wurden in der Zwischenzeit bereits zahlreiche Normen und Regelwerke mit neuen Fassungen veröffentlicht, welche nicht in den aktuellen Merkblättern berücksichtigt sind.
Zum anderen würde man die T055 als Antwort auf Fragen nicht benötigen, wenn die T021 und T023 keine Fragen offen lassen würden.
Sie können die T021 und T023 mehrfach durchlesen und sicherlich können wir Ihnen noch Informationen daraus zitieren, welche Sie gar nicht wahrgenommen haben.
Des Weiteren sind viele Themen auch nur angerissen und auch mit den Heften bleibt offen, wie genau eine Gaswarnanlage auszulegen ist, wo die Messstellen zu platzieren sind und auf welche Details zu achten ist.
Es geht somit nicht ohne eine fachkundige Unterstützung, die Merkblätter T021 und T023 auch richtig umzusetzen, in Verbindung mit aktuellen Normen und Regelwerken.
Wir hoffen Ihnen ein paar Fragen damit beantwortet zu haben.
Tel. 06004 930 110
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